............ ........str. .... 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Kissingenstr. 5-6 13189 Berlin ............ ./. .............. Aktenzeichen : 22 F 1683/19 B. , den 03.05.2019 hiermit beantrage ich die Ablehnung der Richterin Gebhardt Begründung : - die im Verfahren Az : 22 F 3123/16 gestellten Ablehnungen vom 20.10.18 und 20.11.18 gegen die Richterin Gebhardt erfolgte keine Bearbeitung. Die benannten Gründe sind auch für dieses Verfahren gültig - Der Antrag vom 3.3.19 auf Abänderung der Entscheidung vom 8.11.18 erfolgte keine Reaktion, womit die Richterin wieder verzögert - es wurde die Frau Wolf als Verfahrensbeiständin berufen, obwohl sie gegenüber dem Vater bisher verleumdend gewirkt hat. In dem Termin 16.10.18 zeigte sie einen Feldzug gegen den Vater mit unsachlichen Vorwürfen. Der Höhepunkt der Unsachlichkeit gegenüber dem Vater ist ihr Vorwurf Sie haben vollendetet Tatsachen geschaffen, und sie haben sich selbst zur Hauptperson des Kindes gemacht Diese Aussage kommt in einem Verfahren, in welchem ein Aufenthalt und Umgang gerichtlich vereinbart wird, weil die Mutter Gewalt gegen Kind und Vater ausgeübt hat. Diese Vereinbarungen sind in den gerichtlichen Vermerken vom 19.4.2016 und 28.11.2017 festgehalten. Der Vater hat sich im Gegensatz zur Mutter immer an die Einhaltung der Vereinbarungen gehalten. Also sind die Darstellungen falsch und Verleumdung und üble Nachrede und es geht hier nur um Diffamierung des Vaters mit dem Ziel ein schlechtes Bild von ihm vor Gericht zu zeichnen. Weiterhin behauptet sie in ihrem Vortrag wahrheitswidrig,  Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen (obwohl dies gar nicht mögliche ist) Weitere Begründungen sind den bisherigen Anträgen in den Sorge und Umgangsverfahren Auf Abberufung zu entnehmen. Frau Wolf hat eine echte Aufklärung des Kindeswillen nicht verwirklicht. Auch nach der Aussage in der Stellungnahme vom 17.1.19 im Verfahren 18 UF 146/18 wird von Frau Wolf beim Hausbesuch keine Aufklärung realisiert, sondern nur einseitig dargestellt. Auch hat Frau Wolf die Beziehung von Wilhelmine zum Großvater überhaupt nicht betrachtet. Dieses Verhalten wurde von der Richterin nicht unterbunden und somit gefördert. Die Anträge auf Abberufung im Verfahren 22 F 3123/16 wurden von der Richterin nicht bearbeitet. ............